Allgemeine Geschäftsbedingungen der OLF Deutschland GmbH
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> Allgemeine Geschäftsbedingungen zur Durchführung des THG-Quotenverfahrens in Österreich
Allgemeine Geschäftsbedingungen zur Nutzung der Plattform
Stand: 01.03.2021
Das Angebot von OnlineFuels richtet sich ausschließlich an gewerbsmäßig handelnde Käufer und Verkäufer und nicht an Verbraucher. Verbrauchern ist die Inanspruchnahme des Angebots nicht gestattet.
Präambel
Die OLF Deutschland GmbH (im Folgenden „OnlineFuels“, „wir“ oder „uns“) stellt unter der Domain https://plattform.onlinefuels.de einen digitalen Marktplatz für den Großhandel von Heiz- und Kraftstoffen sowie komplementären Produkten (z.B. Additive) zur Verfügung. Als Handelsplattform vermittelt OnlineFuels Geschäfte zwischen gewerblichen Lieferanten (im Folgenden „Verkäufer“) und gewerblichen Wiederverkäufern (im Folgenden „Käufer“). Hierzu registrieren sich sowohl die Verkäufer als auch die Käufer auf der Plattform. Registrierten Verkäufern und Käufern bietet OnlineFuels nicht nur eine digitale Handelsplattform zur Einstellung von Preisen und Mengen für die angebotenen Produkte und zur Vermittlung von Vertragsabschlüssen (im Folgenden „Plattform“), sondern darüber hinaus auch weitere Inhalte (im Folgenden „Dienste“) wie die Bestellhistorie und zugehörige Auswertungen. OnlineFuels stellt den Verkäufern und den Käufern einen sogenannten Basiszugang zur Verfügung, dessen Nutzung für den Käufer unentgeltlich ist. Der Verkäufer zahlt im Falle eines erfolgreichen Vertragsschlusses eine mengenbasierte Gebühr an OnlineFuels, sofern nicht anders vereinbart. Darüber hinaus plant OnlineFuels, weitere Funktionen und Leistungen (im Folgenden „Premiumleistungen“) gegen eine gesonderte Vergütung anzubieten.
Die Plattform und die Dienste dürfen ausschließlich von gewerblich handelnden Verkäufern und Käufern (im Folgenden „Nutzer“) genutzt werden. Verbraucher im Sinne des § 13 BGB sind von der Nutzung der Plattform und der Dienste ausdrücklich ausgeschlossen.
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden „AGB“) regeln das Vertragsverhältnis zwischen OnlineFuels und den Nutzern über die Bereitstellung der Plattform und der Dienste durch OnlineFuels und die Nutzung der Plattform und der Dienste durch die Nutzer.
§1 Allgemeines, Geltung, Änderung
(1) Entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen oder Nutzungsbedingungen eines Nutzers haben keine Geltung, es sei denn, OnlineFuels stimmt diesen schriftlich zu.
(2) Für Änderungen dieser AGB gilt: OnlineFuels behält sich vor, diese AGB jederzeit zu ändern. OnlineFuels wird den Nutzer über die Änderungen mindestens vier Wochen im Voraus per E-Mail informieren. Die Änderungen gelten als vom Nutzer akzeptiert, wenn dieser den Änderungen nicht per E-Mail an support@onlinefuels.de innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Zugang der Ankündigung der Änderungen widerspricht. Ist der Nutzer mit den Änderungen nicht einverstanden, steht ihm bis zu dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung ein fristloses Kündigungsrecht zu. OnlineFuels wird den Nutzer in der E-Mail, die die Änderungen ankündigt, auf die Bedeutung der Vierwochenfrist, sein Recht der Änderung zu widersprechen und auf die Rechtsfolgen seines Schweigens gesondert hinweisen. Für Rechtshandlungen, die vor den Änderungen vorgenommen wurden, gelten die alten AGB fort. Die geänderten AGB werden zusätzlich auf der Plattform veröffentlicht.
(3) Diese AGB sowie einzelne Rechte und Pflichten aus diesen AGB sind ohne vorherige schriftliche Zustimmung von OnlineFuels nicht übertragbar, es sei denn, es handelt sich um die Abtretung einer Geldforderung.
§2 Registrierung, Zugang und Nutzung
(1) Für die Nutzung der Plattform und der Dienste ist eine Registrierung über www.onlinefuels.de durch den Nutzer sowie die Aktivierung des Zugangs durch OnlineFuels notwendig.
(2) Die Registrierung ist ausschließlich juristischen Personen, Personengesellschaften und unbeschränkt geschäftsfähigen natürlichen Personen erlaubt, die in Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit handeln.
(3) Bei der Registrierung ist der Nutzer verpflichtet, sich mit seinen eigenen Daten unter Nennung einer natürlichen Person als Ansprechpartner zu registrieren und alle Angaben korrekt und vollständig vorzunehmen. Die Registrierung darf ausschließlich von einer vertretungsberechtigten natürlichen Person in Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit vorgenommen werden. OnlineFuels ist berechtigt, sich die Richtigkeit der gemachten Angaben sowie die Unternehmereigenschaft des Nutzers durch geeignete Nachweise bestätigen zu lassen. Der Nutzer ist verpflichtet, OnlineFuels alle künftigen Änderungen seiner Angaben unverzüglich per E-Mail unter support@onlinefuels.de mitzuteilen oder diese selbst in seinem Nutzer-Konto zu aktualisieren.
(4) Mit der Registrierung erkennt der Nutzer die vorliegenden AGB an.
(5) Mit Absenden des vollständig (das Ausfüllen der Pflichtfelder ist ausreichend) und wahrheitsgemäß ausgefüllten Registrierungsformulars stellt der Nutzer an OnlineFuels eine Anfrage auf Aktivierung des Zugangs zur Plattform und zu den Diensten. Der Nutzer hat gegenüber OnlineFuels keinen Anspruch auf Aktivierung des Zugangs. OnlineFuels behält sich ausdrücklich das Recht vor, jeden Nutzer, der eine Anfrage auf Zugang stellt, einem sogenannten „KnowYourCustomer (KYC)“-Check zu unterziehen und die Aktivierung des Zugangs gegebenenfalls zu verweigern, falls der Nutzer die internen Anforderungen von OnlineFuels nicht erfüllt. Der Nutzer hat gegenüber OnlineFuels keinen Anspruch auf Darlegung der Gründe, die zu einer Ablehnung seiner Anfrage geführt haben.
(6) Hat OnlineFuels den Zugang zur Plattform und zu den Diensten nach erfolgreicher Prüfung der Registrierungsanfrage aktiviert, erhält der Nutzer die Möglichkeit, ein eigenes Passwort festzulegen und mit seinem Nutzerkonto ein individuelles Nutzerprofil zu erstellen. Nutzerkonten und Nutzerprofile des Nutzers sind nicht auf andere Personen übertragbar.
(7) Mit Aktivierung des Zugangs durch OnlineFuels kommt ein Nutzungsvertrag zwischen OnlineFuels und dem Nutzer unter Einbeziehung der vorliegenden AGB zustande. Nach Aktivierung des Zugangs übermittelt OnlineFuels dem Nutzer eine Zugangsbestätigung per E-Mail, welche auch einen Link enthält, über den der Nutzer auf eine Webseite gelangt, um dort sein eigenes Passwort festzulegen. Der Link ist sieben Tage gültig. Nach Ablauf der sieben Tage kann von dem Nutzer ein neuer Link angefordert werden. OnlineFuels wird an den Nutzer keine Log-in Daten per E-Mail übermitteln. Der Nutzer erhält den Zugang zur Plattform und den Diensten nur unter Verwendung seiner Login-Daten.
(8) Der dem Nutzer von OnlineFuels übermittelte Zugangslink, sowie die vom Nutzer erstellten Login-Daten dürfen ausschließlich von dem Nutzer verwendet werden, der diese mit der Zugangsbestätigung per E-Mail erhalten bzw. im weiteren Schritt erstellt hat. Der Nutzer ist verpflichtet, seine Login-Daten, insbesondere den Usernamen und das Passwort, geheim zu halten und vor dem unberechtigten Zugriff Dritter zu schützen. Das von dem Nutzer verwendete Passwort muss aus mindestens 8 Zeichen bestehen. Dabei müssen Klein- und Großbuchstaben, sowie Zahlen und/oder Sonderzeichen verwendet werden. Bei Verdacht des Missbrauchs durch einen Dritten ist der Nutzer dazu verpflichtet, OnlineFuels hierüber unverzüglich zu informieren. Sobald OnlineFuels von der unberechtigten Nutzung Kenntnis erlangt, wird OnlineFuels den Zugang des betroffenen Nutzers sperren. OnlineFuels behält sich das Recht vor, die Login-Daten des Nutzers zu ändern oder den Zugang vorübergehend zu sperren, um den Verdacht einer unberechtigten Nutzung aufzuklären. In einem solchen Fall wird OnlineFuels den Nutzer hierüber unverzüglich informieren und dem Nutzer den Zugang zu neuen Login-Daten zur Verfügung stellen, sobald der Verdacht einer unberechtigten Nutzung nicht mehr besteht.
(9) Die Nutzung der Plattform und der Dienste setzt die Verwendung von Firefox, Chrome, Safari oder Internet Explorer (ab Version 11) voraus.
(10) OnlineFuels ist bemüht, die Plattform und die Dienste kontinuierlich weiterzuentwickeln und zu aktualisieren. Der Nutzer hat keinen Anspruch auf eine unterbrechungsfreie Nutzung der Plattform und der Dienste. OnlineFuels behält sich das Recht vor, im Rahmen von technischen Weiterentwicklungen und Updates, insbesondere aus Kapazitäts- und Sicherheitsgründen den Zugang zur Plattform und zu den Diensten vorübergehend einzuschränken bzw. zu unterbrechen. Dabei wird OnlineFuels die Auswirkungen für die Nutzer so gering wie möglich halten. Nutzungseinschränkungen- und Unterbrechungen werden dem Nutzer, sofern möglich, mindestens zehn Werktage im Voraus per E-Mail angekündigt.
§3 Vertragslaufzeit und Kündigung
(1) Der Nutzungsvertrag zwischen OnlineFuels und dem Nutzer wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Der Nutzungsvertrag kann von OnlineFuels und von dem Nutzer jeweils zum Monatsende mit einer Frist von 4 Wochen gekündigt werden. Die Kündigung bedarf der Schriftform (E-Mail ist ausreichend). Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
(2) Es obliegt dem Nutzer, seine Daten bei erfolgter Kündigung vor dem Vertragsende zu sichern.
§4 Leistungen durch OnlineFuels
(1) OnlineFuels bietet registrierten Verkäufern die Möglichkeit, Angebote und Informationen über Heiz- und Kraftstoffe sowie komplementären Produkten auf der Plattform einzustellen. OnlineFuels bietet dem Verkäufer ferner die Möglichkeit, mit Käufern Verträge über die angebotenen Produkte zu schließen. Die Plattform dient ausschließlich zur Vermittlung dieser Handelsgeschäfte. OnlineFuels selbst wird nicht Vertragspartner der zwischen den Nutzern vermittelten Verträge und hat weder für die Erfüllung der über die Plattform geschlossenen Verträge einzustehen noch haftet OnlineFuels für Sach- oder Rechtsmängel der gehandelten Güter. OnlineFuels kann auch keine Gewähr für die wahre Identität der Nutzer geben. Die Leistungen von OnlineFuels beinhalten u.a.:
(a) Die Bereitstellung einer Plattform unter der Domain https://plattform.onlinefuels.de zum Kauf von Mineralölprodukten gemäß DIN- bzw. EN-Spezifikation für Mineralölprodukte, anderen Heiz- oder Kraftstoffen sowie komplementären Produkten mit entsprechend zur Verfügung gestellten Produktnormen oder -beschreibungen.
(b) Die Ermöglichung des Vertragsabschlusses zwischen Verkäufer und Käufer über die Plattform.
(c) Die Bereitstellung von industriespezifischen Informationen, Daten und Analysen.
(e) Die Ermöglichung der Verwaltung der Zugangsberechtigten des Nutzer-Kontos durch den Nutzer selbst mit Hilfe der im Nutzer-Konto vorgesehenen Admin-Funktion.
(2) Der Anspruch des Nutzers auf Nutzung der Plattform und ihrer Funktionen besteht nur im Rahmen des aktuellen Stands der Technik.
(3) OnlineFuels ist berechtigt, jegliche Leistung aus oder im Zusammenhang mit dem Nutzungsvertrag auch durch die im Sinne der §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen zu erbringen.
§5 Vertragsschluss und Vertragsabwicklung über die Plattform
(1) Der Verkäufer kann seine Produkte manuell oder über eine automatisierte API-Schnittstelle unter Angabe des Preises, der möglichen (minimalen und maximalen) Bestellmenge, ggf. der Ladestelle, des Abhol- oder ggf. Lieferzeitraums und des Zahlungsziels auf der Plattform einstellen. Die Informationen werden für Käufer sichtbar, sobald der Verkäufer diese als seine Käufer freischaltet. Das Einstellen eines Produkts sowie der Produktinformationen durch den Verkäufer zu den vom Verkäufer angegeben Bedingungen stellt kein Angebot, sondern nur eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots auf Abschluss eines Kaufvertrags dar. Der Verkäufer ist an die von ihm eingestellten Verkaufsbedingungen nicht gebunden und kann diese jederzeit ändern.
(2) Käufer und Verkäufer müssen sich gegenseitig freischalten, bevor Angeboteabgegeben bzw. eingesehen werden können:
(a) Die Zulassung des Käufers zur Abgabe von Angeboten auf Abschluss eines Kaufvertrages an den Verkäufer setzt voraus, dass der Käufer die jeweiligen Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen des Verkäufers akzeptiert. Hierzu muss der Käufer auf der Seite „Verkäufer“ (welche alle auf der Plattform aktiven Verkäufer auflistet), das Kontrollkästen, neben den zur Verfügung gestellten Verkäufer-AGB, anklicken, und damit akzeptieren. Es besteht die Möglichkeit, Verkäufer-AGB herunterzuladen. Erst dann kann der Käufer die Schaltfläche zur Vernetzung mit dem Verkäufer anklicken. Mit der Vernetzung des Verkäufers, werden die Käufer-Kontaktinformationen (Firma, Nutzer Name, E-Mail und Telefonnummer) an den Verkäufer übermittelt und das Interesse des Käufers signalisiert, mit dem Verkäufer über die Plattform zu handeln.
(b) Mit Übermittlung der Käufer-Kontaktinformationen an den Verkäufer entsteht automatisch ein neuer Eintrag auf der Seite „Käufer“. Bevor ein potentieller Käufer dem Verkäufer ein Kaufangebot bezüglich der von dem Verkäufer eingestellten Produkte machen kann, muss er von dem Verkäufer zur Abgabe von Angeboten zugelassen werden. Hierzu kann der Verkäufer den neuen Käufer-Eintrag prüfen und entsprechend einrichten sowie abschließend den Käufer auf der „Käufer“ Seite anklicken und damit für den Handel freischalten.
(c) Aus diesen Paragraphen 2a) und 2b) ergibt sich, dass erst ein gegenseitiges Freischalten dazu führt, dass die Produkte, Mengen und Preise des Verkäufers auf der Plattform für den Käufer sichtbar werden. OnlineFuels prüft das Vorliegen und den Inhalt der Geschäfts- und Lieferbedingungen des Verkäufers nicht und haftet nicht für deren Richtigkeit und Vollständigkeit.
(3) Mit erfolgreicher Zulassung des Käufers zur Abgabe von Angeboten durch den Verkäufer, kann der Käufer die von dem Verkäufer eingestellten Produkte zu der von ihm gewünschten Menge (die Mengeneinheit wird jeweils eindeutig angezeigt; z.B. Kubikmeter (cbm), Liter (L) oder metrische Tonne (mt)) und zu dem ihm in diesem Zeitpunkt angezeigten Preis in seinen Warenkorb legen. Der Preis (die Preiseinheit wird jeweils eindeutig angegeben; z.B. €/100L15, €/L oder €/mt), zu dem der Käufer die Produkte in den Warenkorb gelegt hat, wird von dem Verkäufer für den angezeigten Zeitraum reserviert. Die von dem Käufer ausgewählte Menge wird jedoch ausdrücklich nicht für den Käufer reserviert und die Verfügbarkeit des ausgewählten Produkts wird nicht garantiert.
(4) Bevor der Käufer eine Bestellung auslösen kann, muss er das Kontrollkästchen „Ich habe die Bestellung geprüft“ anklicken und damit bestätigen, dass die gemachten Angaben im Warenkorb zur Bestellung korrekt sind und vom Käufer überprüft wurden. Löst der Käufer durch Anklicken der Schaltfläche „kostenpflichtig bestellen“ eine Bestellung aus, stellt dies ein Angebot des Käufers an den Verkäufer dar, das im Warenkorb befindliche Produkt zu der dort ausgewählten Menge und zu dem dort angezeigten Preis, an der entsprechenden Lade- oder ggf. Lieferstelle, zu den Bedingungen der Verkäufer-AGB und zu den weiteren ihm bekannten Bedingungen des Verkäufers kaufen zu wollen. An dieses Angebot ist der Käufer gegenüber dem Verkäufer gebunden und bestätigt damit gegenüber dem Verkäufer, dass die von ihm in seinem Nutzerprofil hinterlegten Angaben richtig und vollständig sind.
(5) Nach Abgabe des Kaufangebots durch den Käufer erhält der Käufer kurzfristig eine E-Mail von OnlineFuels mit einer Auftragsnummer (Order ID). Diese E-Mail stellt lediglich eine Bestätigung des Eingangs der Bestellung des Käufers an den Verkäufer durch OnlineFuels dar. Die E-Mail stellt keine Annahme des Kaufangebots durch den Verkäufer, geschweige denn durch OnlineFuels dar. Dem Käufer wird der Status der Bestellung als „Offen“ auf der Seite „Orders“ angezeigt.
(6) Der Verkäufer ist nicht verpflichtet, das Angebot des Käufers anzunehmen. Der Grund einer Ablehnung darf allerdings nicht in spekulativem Verhalten durch den Verkäufer begründet sein. Als spekulatives Verhalten kann das bewusste Abwarten und die daraus resultierende Ablehnung aufgrund von Preisschwankungen gewertet werden, die sich zwischen Angebotsabgabe durch den Käufer und Angebotsannahme durch den Verkäufer ergeben und strukturell von Nachteil für den Käufer sind. Reicht das Kreditlimit des Käufers nicht aus (sofern online vom Verkäufer hinterlegt oder per API-Schnittstelle prüfbar), wird dem Käufer unmittelbar eine Meldung mit diesem Inhalt und dem Hinweis, den Verkäufer zu kontaktieren, angezeigt. In diesem Fall ist kein Vertrag zustande gekommen. Sollte die vom Käufer angebotene Menge nicht verfügbar sein, wird dem Käufer die noch verfügbare Menge angezeigt und der Käufer hat dann entweder die Möglichkeit, diese zu akzeptieren und damit ein neues Kaufangebot abzugeben oder aber das betroffene Produkt aus dem Warenkorb zu entfernen den Kaufprozess abzubrechen. Im Fall der Ablehnung des Angebots durch den Verkäufer aus sonstigen Gründen, wird der Verkäufer sowohl den Käufer als auch OnlineFuels unverzüglich per Telefon oder E-Mail über die Ablehnung informieren. OnlineFuels wird dann das Kaufangebot als „abgelehnt“ im System hinterlegen. Dem Käufer und Verkäufer wird der Status der Bestellung als „Abgelehnt“ auf der Seite „Orders“ angezeigt.
(7) Das Angebot des Käufers kann der Verkäufer nur sofort annehmen (§ 147 BGB). Der Verkäufer kann die einzelnen Kaufangebote des Käufers auf der Seite „Orders“ unmittelbar einsehen und über ein Dropdown Menü bestätigen. Nimmt der Verkäufer das Kaufangebot des Käufers an, erhält der Käufer eine E-Mail des Verkäufers, mit der dieser den Vertragsschluss bestätigt. Dem Käufer und Verkäufer wird der Status der Bestellung als „Bestätigt“ oder „Vollständig“ auf der Seite „Orders“ angezeigt. Mit Bestätigung des Kaufangebotes durch den Verkäufer kommt ein Kaufvertrag ausschließlich zwischen Käufer und Verkäufer zustande. Die Lieferungen der Produkte und die damit im Zusammenhang stehenden Verpflichtungen einschließlich der Zahlung richten sich gemäß vorstehender Ziffer (2)a nach den zwischen Käufer und Verkäufer vereinbarten Verkäufer-AGB.
(8) Alle Bestellungen werden bei OnlineFuels gespeichert und können sowohl vom Verkäufer als auch vom Käufer auf der Seite „Orders“ eingesehen werden oder per E-Mail angefragt werden.
(9) Die Lieferung der Produkte und die damit im Zusammenhang stehenden Verpflichtungen richten sich nach den zwischen Käufer und Verkäufer vereinbarten Vertragsbedingungen, die der Käufer bereits bei Freigabe des Verkäufers akzeptiert hat. OnlineFuels ist für die Abwicklung des Kaufvertrags nicht verantwortlich und kann darauf keinerlei Einfluss nehmen.
§6 Pflichten der Nutzer
(1) Der Nutzer ist verpflichtet, technische Veränderungen sowie ihm bekannte Störungen und/oder Mängel, die die Leistungserbringung oder die Sicherheit der Plattform oder der Dienste beeinträchtigen, unverzüglich telefonisch unter +49 40 334 634 380 oder per E-Mail an support@onlinefuels.de zu melden. Maßnahmen, die die Funktionsweise der Plattform beinträchtigen, stören oder gefährden sowie der unberechtigte Zugriff auf Daten und Informationen sind dem Nutzer untersagt. Weiterhin trägt der Nutzer Sorge, dass alle auf die Plattform eingestellten Daten und Dateien frei von Viren, Trojanern, Würmern oder sonstigen Schadprogrammen sind.
(2) Der Nutzer verpflichtet sich, soweit es ihm möglich ist, bei der Aufklärung von Angriffen Dritter auf die Plattform mitzuwirken.
(3) Der Nutzer verpflichtet sich, keine Programme oder Funktionen auf der Plattform zu verwenden, die die Erfassung und Verarbeitung von Daten und Informationen ermöglichen, die über die vereinbarte und übliche Nutzung hinaus gehen. Dies beinhaltet beispielsweise den Einsatz von Data Mining oder anderen Datenerfassungs- und Extraktionsprogrammen, die automatisierte Seitenaufrufe erzeugen oder Inhalte der Plattform automatisch kopieren. Ebenfalls explizit untersagt ist die Weiterveräußerung oder kommerzielle Nutzung der von OnlineFuels angebotenen Dienste und/oder Plattforminhalte durch den Nutzer.
(4) Nutzerinformationen anderer Nutzer dürfen nur im Rahmen der Nutzung von https://plattform.onlinefuels.de verwendet werden. Es ist insbesondere nicht erlaubt, diese Nutzerinformationen für andere als die beschriebenen Zwecke zu speichern und zu verarbeiten.
(5) Dem Nutzer ist es untersagt, generelle Absprachen, die auf die gezielte Umgehung der Plattform abzielen, zu treffen.
(6) OnlineFuels hat das Recht, das Vertragsverhältnis mit dem Nutzer außerordentlich kündigen und/oder dem Nutzer den Zugang zur Plattform zu verweigern, wenn der Nutzer gegen seine Pflichten unter vorstehendem § 6 (5) verstößt.
§7 Vergütung, Rechnungsstellung
(1) Die Nutzung der Basisversion der Plattform und der dazugehörenden Dienste ist für den Käufer kostenlos. Der Verkäufer zahlt im Falle eines erfolgreichen Vertragsschlusses eine mengenbasierte Gebühr an OnlineFuels, sofern nicht anders vereinbart.
(2) OnlineFuels behält sich das Recht vor, für darüber hinaus gehende Funktionalitäten und Leistungen (Premiumleistungen), eine Vergütung zu fordern.
§8 Urheber-, Marken- und sonstige Schutzrechte und deren Nutzung
(1) OnlineFuels ist Inhaber der Rechte an den Inhalten der Plattform und der Dienste. Sämtliche Urheber-, Marken- und sonstigen Schutzrechte an der Plattform und den Diensten und den im Rahmen der Zurverfügungstellung eingestellten Inhalten (z.B. Marktinformationen, Analysen, Charts und Preisen), Daten und sonstigen Elementen stehen ausschließlich OnlineFuels zu. Jede Nutzung dieser Inhalte ohne die Zustimmung von OnlineFuels ist untersagt. Etwaige Rechte des Nutzers an den von ihm eingestellten Inhalten bleiben hiervon unberührt.
(2) Der Nutzer erklärt und gewährleistet gegenüber OnlineFuels, dass er alleiniger Inhaber sämtlicher Rechte an den von ihm auf der Plattform eingestellten Inhalten ist oder aber anderweitig berechtigt ist (z.B. durch eine wirksame Erlaubnis des Rechteinhabers), die Inhalte einzustellen und die Nutzungs- und Verwertungsrechte an den Inhalten zu gewähren.
(3) OnlineFuels gestattet dem Nutzer die Verwendung des Namens „OnlineFuels“ / „OnlineFuels Deutschland“ / „OLF“ / „OLF Deutschland“, „www.onlinefuels.de“, https://plattform.onlinefuels.de und weiterer Marken- und Kennzeichen nur im Rahmen der Verkaufs- und Kaufvorgänge auf der Plattform. Jede weitergehende Nutzung der Marken- und Kennzeichen von OnlineFuels bedarf der vorherigen Zustimmung durch OnlineFuels. Darüber hinaus setzt die Nutzung der Marken- und Kennzeichen die Angabe der Quelle onlinefuels.de durch den Nutzer voraus.
§9 Freistellung
Der Nutzer stellt OnlineFuels von allen Ansprüchen frei, die Dritte (eingeschlossen sind andere Nutzer) wegen der Verletzung ihrer Rechte durch ein Angebot oder wegen der sonstigen Nutzung der Plattform oder der Dienste durch den Nutzer gegen OnlineFuels geltend machen. Der Nutzer übernimmt hierbei auch die Kosten der notwendigen Rechtsverteidigung durch OnlineFuels, einschließlich notwendiger Gerichts- und Anwaltskosten. Dies gilt nicht, wenn und soweit die Rechtsverletzung nicht von dem Nutzer zu vertreten ist.
§10 Haftung
(1)OnlineFuels haftet nur für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet OnlineFuels nur für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); dabei ist die Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
(2) Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, oder soweit OnlineFuels einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie übernommen hat oder Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bestehen.
(3) Unbeschadet der Regelungen unter (1) und (2) haftet OnlineFuels nicht für die Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben der Nutzer auf der Plattform.
(4) Unbeschadet der Regelungen unter (1) und (2) haftet OnlineFuels nicht für technisch begründete Übertragungsfehler, Übertragungsverzögerungen sowie für Schäden oder Folgeschäden, die aus Schadprogrammen, Störungen des Leitungsnetzes, Serverproblemen oder aus Störungen der Plattformerreichbarkeit herrühren, sofern OnlineFuels nachweisen kann, dass alle notwendigen Sicherheitsvorkehrungen und Maßnahmen getroffen wurden.
§11 Datensicherheit, Datenschutz und Vertraulichkeit
(1) Alle OnlineFuels-Server sind entsprechend dem Stand der Technik gesichert und gegen unberechtigten Zugriff geschützt.
(2) Der Käufer und der Verkäufer verarbeiten personenbezogene Daten ausschließlich entsprechend dem geltenden Datenschutzrecht. Der Nutzer stellt sicher, sofern erforderlich, alle datenschutzrechtlich notwendigen Einwilligungen einzuholen, etwa wenn der Nutzer die Registrierung für eine andere Person vornimmt.
(3) Daten über Transaktionen und aus Ihrem Nutzungsverhalten auf der Plattform (insbesondere Klickverhalten und Verweildauer) werden lediglich für interne Statistiken und zum Zweck der Verbesserung unserer Plattform genutzt sowie dem jeweiligen Nutzer für seine persönlichen Anwendungen zur Verfügung gestellt.
(4) Nähere Informationen, wie OnlineFuels personenbezogene Daten verarbeitet, sind in der Datenschutzerklärung
§12 Geheimhaltung
(1) Der Nutzer verpflichtet sich, die ihm von OnlineFuels im Rahmen der Nutzung der Plattform und der Dienste zugänglich gemachten oder ihm sonst im Rahmen der Nutzung der Plattform und der Dienste bekannt gewordenen Informationen vertraulich zu behandeln und nur für die vertraglich vereinbarten Zwecke zu verwenden.
(2) Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht gegenüber solchen Personen, die zur Kenntnisnahme befugt und gesetzlich oder vertraglich zur Verschwiegenheit verpflichtet sind. Die Geheimhaltungspflicht gilt ferner nicht, soweit der Nutzer gesetzlich oder behördlich verpflichtet ist, Informationen zu offenbaren, sofern eine solche Pflicht vor Offenlegung OnlineFuels schriftlich mitgeteilt wird.
(3) Vertrauliche Informationen im Sinne dieser Bestimmung sind Informationen, Unterlagen, Angaben und Daten, die als solche bezeichnet sind oder ihrer Natur nach als vertraulich anzusehen sind.
(4) Das Vorliegen einer der vorstehenden Ausnahmen hat der Nutzer zu beweisen. Die vorstehende Vertraulichkeitsverpflichtung bleibt auch nach Beendigung der vertraglichen Beziehung bestehen.
§13 Schlussbestimmungen
(1) Die Kommunikation zwischen OnlineFuels und dem Nutzer hat schriftlich zu erfolgen, wobei Textform (d.h. E-Mail, In-App-Messages, etc.) ausreichend ist. Dies ist dann nicht der Fall, wenn die gesetzliche Schriftform vorgeschrieben ist.
(2) Gegen Ansprüche von OnlineFuels kann der Nutzer nur aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn die Gegenforderung unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt.
(3) Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein, wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Vorschrift, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung wirtschaftlich am nächsten kommt.
(4) Diese AGB und ihre Auslegung unterliegen deutschem Recht unter Ausschluss der Regelungen des Internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts (CISG).
(5) Als Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der Vertragsbeziehung zwischen OnlineFuels und dem Nutzer wird Hamburg vereinbart.
Allgemeine Geschäftsbedingungen zur Durchführung des THG-Quotenverfahrens in Deutschland
Stand: 20.12.2022
Präambel
(A) Die OLF Deutschland GmbH (nachfolgend: „OLF“) bietet einen Service zum Sammeln der Strommengen an, die nach den gesetzlichen Bestimmungen auf die Treibhausgasminderungsquote anrechenbar sind. Diese anrechenbaren Strommengen werden nachfolgend als „THG-Quote“ bezeichnet. OLF bietet Haltern von Elektrofahrzeugen (nachfolgend: „E-Mobilisten“) die Möglichkeit, die auf sein(e) Elektrofahrzeug(e) entfallenden THG-Quoten an OLF abzutreten und sich so eine Prämie zu sichern.
(B) Hintergrund des Geschäftsmodells ist, dass Unternehmen, die Otto- oder Dieselkraftstoffe in Verkehr bringen, gemäß § 37a Abs. 1 BImSchG verpflichtet sind, die Treibhausgasemissionen, die auf die in Verkehr gebrachten Kraftstoffe von Jahr zu Jahr abzusenken. Um diese Pflicht zu erfüllen haben die Unternehmen gemäß § 37a Abs. 5 BImSchG verschiedene Erfüllungsoptionen. Zu diesen Optionen gehört neben dem Inverkehrbringen von Biokraftstoffen auch die Einberechnung von elektrischem Strom, der in Straßenfahrzeugen verwendet wurde. Dieser Vertrag dient dazu, die in Straßenfahrzeugen genutzten Strommengen durch OLF zur Erlangung von handelbaren Erfüllungsoptionen nutzbar zu machen.
(C) Gemäß § 7 und § 9 der 38. BImSchV kann Strom, der über private Ladepunkte entnommen wurde, nach einer Bescheinigung durch das Umweltbundesamt als Erfüllungsoption eingesetzt werden.
Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend: „AGB“) regeln die Zurverfügungstellung und Nutzung der Dienste zwischen OLF und den E-Mobilisten und die Übertragung der THG-Quote auf OLF durch den E-Mobilisten.
Alle im Folgenden genannten Verweise beziehen sich auf Regelungen dieser AGB, sofern sich nichts anderes aus diesen ergibt.
§ 1 Registrierung auf der Webseite
(1) Um Elektrofahrzeuge zur Übertragung der darauf entfallenden THG-Quote bei OLF anmelden zu können, muss der E-Mobilist den Registrierungsprozess auf der Webseite durchlaufen (nachfolgend „Registrierung“).
(2) E-Mobilisten sind nur dann zur Registrierung auf der Webseite berechtigt, wenn alle nachfolgenden Bedingungen erfüllt sind:
- der E-Mobilist ist Betreiber eines nicht öffentlich zugänglichen Ladepunktes im Sinne von § 2 Nr. 2 LSV. Haushaltssteckdosen gelten nur als Ladepunkte im Sinne der Verordnung, wenn ihr Hauptzweck darin besteht, zum Laden von Elektromobilen zu dienen. Ladepunkte sind insbesondere dann nicht öffentlich zugänglich, wenn sie nur den Angehörigen eines bestimmten Haushalts oder den Mitarbeitern eines bestimmten Betriebs zugänglich sind.
- der Ladepunkt muss sich auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des Gebiets von Büsingen und der Insel Helgoland befinden.
- wenn der E-Mobilist ein Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist, muss der E-Mobilist eine volljährige, natürliche Person mit Wohnsitz in Deutschland sein.
- wenn der E-Mobilist ein Unternehmer im Sinne des § 14 BGB ist, muss der E-Mobilist seinen Unternehmenssitz in Deutschland haben. Zudem muss die Person, die die Registrierung des E-Mobilisten vornimmt, mit Vertretungsmacht für den E-Mobilisten handeln.
(3) OLF ist berechtigt, den Zugang des E-Mobilisten zur Webseite ganz oder teilweise, vorübergehend oder dauerhaft zu sperren, wenn der E-Mobilist Pflichten aus diesen AGB verletzt. Sollte OLF das Konto des E-Mobilisten sperren, wird OLF den E-Mobilisten ordnungsgemäß informieren. Während der Sperrung des Webseite-Zugang ist der E-Mobilisten nicht berechtigt, die Webseite zu nutzen.
§ 2 Anmeldung von Elektrofahrzeugen; Vertragsschluss
(1) Soweit der E-Mobilist die Registrierung erfolgreich durchlaufen hat, kann er ein oder mehrere Elektrofahrzeuge bei OLF anmelden.
(2) Ein Elektrofahrzeug kann nur dann angemeldet werden, wenn alle der nachfolgenden Bedingungen erfüllt sind:
- Die Zulassungsbescheinigung Teil I weist für das Elektrofahrzeug bei der Kraftstoffart den Eintrag „Elektro“ für reines Elektrofahrzeug (Codierung: 0004) aus. Hybridelektrofahrzeuge (Codierung z.B. 0031) sind von der Anmeldung ausgeschlossen.
- Der E-Mobilist ist in der Zulassungsbescheinigung Teil I als Halter des Elektrofahrzeugs eingetragen.
- Soweit der E-Mobilist Unternehmer im Sinne von § 14 BGB ist, muss die anmeldende Person mit Vertretungsmacht für den E-Mobilisten handeln.
(3) Die Anmeldung eines Elektrofahrzeugs bezieht sich jeweils auf das oder die in der Registrierung ausgewählte(n) Kalenderjahr(e) („THG-Quoten-Registrierungsjahr“).
(4) Im Rahmen der Anmeldung stellt OLF eine oder mehrere Prämienoptionen zur Verfügung, von denen der E-Mobilist eine auswählen kann. Die Einzelheiten zur Prämienhöhe und -auszahlung ergeben sich aus der Beschreibung der jeweiligen Prämienoption im Rahmen der Anmeldung. Die Anmeldung stellt ein bindendes Angebot des E-Mobilisten zur Abtretung der auf das/die angemeldete(n) Elektrofahrzeug(e) entfallenden THG-Quote auf OLF für das jeweilige THG-Quoten-Registrierungsjahr (vgl. Abs. (3)) dar. Das Angebot wird wirksam, sobald OLF ein ordnungsgemäßer Scan der Vorderseite der Zulassungsbescheinigung Teil I des jeweils angemeldeten Elektrofahrzeugs zugeht.
(5) Durch Absenden der Anmeldung sichert der E-Mobilist zu, dass er bei der Anmeldung des Elektrofahrzeugs alle Angaben nach bestem Wissen und Gewissen wahrheitsgemäß gemacht hat und dass er keine Manipulationen an den übersandten Dokumenten vorgenommen hat. Der E-Mobilist sichert außerdem zu, dass er die auf die angemeldeten Elektrofahrzeuge entfallende THG-Quote für das THG-Quoten-Registrierungsjahr noch nicht anderweitig Dritten als Anrechnungsmöglichkeit angeboten, übertragen oder sonst zur Verfügung gestellt hat. Außerdem sichert der E-Mobilist zu, dass diese THG-Quoten nicht anderweitig zur Erfüllung der Verpflichtung zur Minderung der Treibhausgasemissionen verwendet wurden.
(6) OLF wird die eingegangenen Scans prüfen. Der Vertrag zwischen E-Mobilist und OLF über die Abtretung der THG-Quote, die auf die angemeldeten Elektrofahrzeuge entfällt, kommt zustande, wenn OLFs Auftragsbestätigung dem E-Mobilisten zugeht. Für jedes einzelne angemeldete Elektrofahrzeug kommt unter diesen Voraussetzungen ein gesonderter Vertrag zustande. Benötigt OLF zusätzliche Informationen von dem E-Mobilisten (bspw. eine besser lesbare Kopie der Zulassungsbescheinigung Teil I o.ä.) zur Bearbeitung der Anmeldung und teilt OLF dies dem E-Mobilisten an die im Rahmen der Registrierung hinterlegte E-Mail-Adresse mit, so ist er verpflichtet, OLF diese Informationen innerhalb von 14 Tagen nach Mitteilung durch OLF zukommen zu lassen. Kommt der E-Mobilist dieser Aufforderung durch OLF innerhalb der Frist nicht nach, kommt für das betroffene Elektrofahrzeug kein Vertrag zur Abtretung der THG-Quote an OLF zustande.
(7) Die Anmeldung von Elektrofahrzeugen, die Registrierung auf der Plattform und die Durchführung des Vertrages sind für den E-Mobilisten kostenfrei.
§ 3 Rechte und Pflichten des E-Mobilisten
(1) Durch den Vertrag tritt der E-Mobilist das Recht zur Vermarktung der auf die angemeldeten Elektrofahrzeuge entfallenden THG-Quote für das (oder die) gewählte(n) THG-Quoten-Registrierungsjahr(e) an OLF ab. Er berechtigt OLF in diesem Rahmen ausdrücklich,
- die in den übersandten Scans enthaltenen personenbezogenen Daten zu Zwecken der Prüfung sowie zur Anmeldung der darauf entfallenden THG-Quote zu verarbeiten und Dritten zur Verfügung zu stellen, soweit dies zur Durchführung dieses Vertrags und zur Erreichung des Vertragszwecks erforderlich ist,
- die angemeldeten Elektrofahrzeuge im eigenen Namen beim Umweltbundesamt anzumelden, sodass OLF eine Bescheinigung nach § 8 Abs. 2 38. BImSchV ausgestellt werden kann, und
- sofern das Umweltbundesamt diese Bescheinigung ausstellt, die entsprechenden THG-Quoten im Rahmen des sogenannten Quotenhandels an Quotenverpflichtete zu vermarkten. Zu diesem Zweck benennt der E-Mobilist OLF hiermit als Dritten im Sinne von § 7 Abs. 5 S. 1 38. BImSchV.
(2) Bei der Registrierung sowie bei der Anmeldung jedes einzelnen Elektrofahrzeugs ist der E-Mobilist bzw. die bevollmächtigte Person verpflichtet, ausschließlich wahrheitsgemäße Angaben zu machen. Der E-Mobilist bzw. die bevollmächtigte Person müssen für die Aktualität und Richtigkeit der Angaben sorgen. Ferner muss der E-Mobilist bzw. das Unternehmen, das durch eine bevollmächtigte Person die THG-Quote auf OLF übertragen möchte, zur Übertragung der THG-Quote berechtigt sein.
(3) Der E-Mobilist ist verpflichtet, die THG-Quoten der angemeldeten Elektrofahrzeuge für das jeweilige THG-Quoten-Registrierungsjahr nicht anderweitig zur Erfüllung der Verpflichtung zur Minderung der Treibhausgasemissionen zur Verfügung zu stellen.
(4) Soweit sich die Anforderungen an den Nachweis der THG-Quote ändern oder erweitern, ist der E-Mobilist verpflichtet, mit OLF zusammenarbeiten, um OLF zu ermöglichen, die geänderten Anforderungen zu erfüllen. Insbesondere ist der E-Mobilist verpflichtet, OLF auf Aufforderung alle etwa erforderlichen zusätzlichen Informationen bereitzustellen, die zur Erlangung der THG-Quote erforderlich sind.
(5) Der E-Mobilist haftet für sämtliche Schäden, die OLF dadurch entstehen, dass er vorsätzlich oder grob fahrlässig falsche Angaben gemacht hat.
§ 4 Prämie und Auszahlung
(1) Die jeweilige Prämie wird fällig, sobald das Umweltbundesamt für das angemeldete Elektrofahrzeug für das jeweilige THG-Quoten-Registrierungsjahr die Bescheinigung nach § 8 Abs. 2 38. BImSchV erteilt. Die Prämie wird auch fällig, wenn das Umweltbundesamt die Erteilung einer entsprechenden Bescheinigung aus Gründen verweigert, die OLF vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet hat.
(2) Soweit das Umweltbundesamt die Erteilung der Bescheinigung aus Gründen verweigert, die aus der Sphäre des E-Mobilisten herrühren, insbesondere aufgrund von gefälschten Unterlagen oder einer vorangegangenen, anderweitigen Vermarktung der entsprechenden THG-Quote durch den E-Mobilisten, hat der E-Mobilist keinen Anspruch auf die Prämie. Schadensersatzansprüche von OLF bleiben unberührt. Soweit das Umweltbundesamt die Bescheinigung verweigert, benachrichtigt OLF den E-Mobilisten entsprechend mittels einer E-Mail.
(3) Die Auszahlung der Prämie erfolgt durch Zahlung auf das bei der Anmeldung angegebene Konto.
§ 5 Vereinfachte nochmalige Anmeldung
(1) Sofern der E-Mobilist ein bestimmtes Elektrofahrzeug bereits einmal angemeldet hat, steht ihm in Bezug auf dieses Elektrofahrzeug die Möglichkeit zur vereinfachten Anmeldung für ein weiteres THG-Quoten-Registrierungsjahr zu. Über diese Möglichkeit wird der E-Mobilist rechtzeitig, in der Regel unmittelbar nach Beginn des neuen THG-Quoten-Registrierungsjahrs informiert.
(2) Der E-Mobilist ist zur vereinfachten nochmaligen Anmeldung berechtigt, soweit die Voraussetzungen nach § 2 weiterhin erfüllt sind und der Vertrag über die Nutzung nicht nach § 6 beendet wurde. Der E-Mobilist kann sich in diesem Fall von OLF erneut eine Prämie anbieten lassen. Er kann daraufhin ein verbindliches Angebot zur nochmaligen Anmeldung für ein weiteres THG-Quoten-Registrierungsjahr abgeben, indem er entweder bestätigt, dass der bereits zur Verfügung gestellte Scan der Zulassungsbescheinigung Teil I weiterhin zutrifft, oder einen Scan der nunmehr zutreffenden Zulassungsbescheinigung Teil I zur Verfügung stellt. OLF kann dieses Angebot durch eine erneute Auftragsbestätigung annehmen. Mit dieser Auftragsbestätigung kommt erneut ein Vertrag zustande, für den die übrigen Bestimmungen dieser AGB entsprechend gelten.
(3) Es sind auch weitere vereinfachte Anmeldungen für nachfolgende neue THG-Quoten-Registrierungsjahre möglich, soweit die Bestimmungen nach § 5 Abs. (2) eingehalten werden.
(4) Es bleibt dem E-Mobilisten unbenommen, nach Ablauf eines THG-Quoten-Registrierungsjahres und/oder dem Vertragsende ein bestimmtes Elektrofahrzeug unabhängig von den Regelungen dieses § 5 erneut anzumelden oder sich im Falle des Vertragsendes erneut auf der Webseite zu registrieren.
§ 6 Vertragslaufzeit
(1) Die Laufzeit des Vertrages über die Registrierung beginnt mit der Anmeldung auf der Webseite (§ 1) und gilt für das ausgewählte THG-Quoten-Registrierungsjahr sowie ggf. nachfolgende THG-Quoten-Registrierungsjahre und endet nach Ablauf des letzten THG-Quotenregistrierungsjahres wenn sich der E-Mobilist nicht für eine vereinfachte nochmalige Anmeldung nach §5 entscheidet.
(2) Der Vertrag kann von beiden Parteien jederzeit mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende gekündigt werden. Bereits erfolgte Anmeldungen von Elektrofahrzeugen bleiben von einer Kündigung unberührt.
(3) Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt. Ein wichtiger Grund zur Kündigung durch OLF liegt insbesondere vor, wenn der E-Mobilist oder die bevollmächtigte Person unrichtige Angaben gemacht haben, um sich damit die Prämie zu erschleichen oder wenn die Prämie für ein THG-Quoten-Registrierungsjahr beantragt wird, für das die Prämie bereits anderweitig (etwa von einem Vorbesitzer eines Elektrofahrzeugs) geltend gemacht wurde.
(4) Jede Kündigung bedarf der Textform (E-Mail ist ausreichend).
§ 7 Datensicherheit, Datenschutz & Vertraulichkeit
(1) Alle verwendeten Server sind entsprechend dem Stand der Technik gesichert und gegen unberechtigten Zugriff geschützt.
(2) OLF und seine Erfüllungsgehilfen verarbeiten personenbezogene Daten im Rahmen der Durchführung dieses Vertrags ausschließlich und zu jeder Zeit entsprechend dem geltenden Datenschutzrecht. Der E-Mobilist bzw. die bevollmächtigte Person sind verpflichtet erforderlichenfalls alle datenschutzrechtlich notwendigen Einwilligungen einzuholen, etwa wenn der E-Mobilist die Registrierung für eine andere Person vornimmt.
(3) OLF ist berechtigt, zur Vertragserfüllung Dienstleister einzusetzen. OLF wird mit diesen jeweils eine Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung nach den Vorgaben von Art. 28 DSGVO abschließen.
(4) Nähere Informationen, wie OLF personenbezogene Daten im Zusammenhang mit den hier genannten Diensten und Leistungen verarbeitet, sind in der Datenschutzerklärung beschrieben.
§ 8 Widerrufsrecht, Folgen des Widerrufs
(1) Soweit es sich bei dem E-Mobilisten um einen Verbraucher handelt, hat dieser das Recht, den Vertrag nach Maßgabe der beigefügten Widerrufsbelehrung zu widerrufen.
(2) Im Fall eines wirksamen Widerrufs ergeben sich die in der Widerrufsbelehrung dargestellten Rechtsfolgen. Insbesondere wird OLF das Elektrofahrzeug nicht beim Umweltbundesamt anmelden. Ferner verliert der E-Mobilist den Anspruch auf die Prämie nach § 4 vollständig.
§ 9 Haftung
(1) OLF haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen im Falle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei der einfach fahrlässigen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos sowie im Falle einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
(2) Bei der einfach fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, also solcher Pflichten, auf deren ordnungsgemäße Erfüllung der Kunde zur Durchführung des Vertrags regelmäßig vertrauen darf, haftet OLF beschränkt auf den typischerweise entstehenden, vorhersehbaren Schaden.
(3) OLF haftet nach den vorstehenden Regelungen sowohl für eigenes Handeln als auch für Handeln seiner Organe und Erfüllungsgehilfen.
(4) Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen. Soweit die Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch im Falle einer persönlichen Haftung der Organe oder Erfüllungsgehilfen von OLF.
§ 10 Schlussbestimmungen
(1) Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein, wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Vorschrift, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung wirtschaftlich am nächsten kommt.
(2) Diese AGB und ihre Auslegung unterliegen deutschem Recht.
(3) Wenn der Vertragspartner nicht Verbraucher ist, wird als Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der Vertragsbeziehung Hamburg vereinbart.
Widerrufsbelehrung zur Durchführung des THG-Quotenverfahrens
Widerrufsrecht für Verbraucher
Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.
Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses (d.h. der Auftragsbestätigung von OLF über die Abtretung der THG-Quote; vgl. dazu auch § 2 Abs. 6 der AGB).
Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns (OLF Deutschland GmbH, Brook 2, Block H, 20457 Hamburg, Tel.: +49 (0) 40 334 63 4380, E-Mail: thg@onlinefuels.de) mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist.
Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.
Folgen des Widerrufs
Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet.
Haben Sie verlangt, dass die Dienstleistungen während der Widerrufsfrist beginnen sollen, so haben Sie uns einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie uns von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrags unterrichten, bereits erbrachten Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen entspricht.
Allgemeine Geschäftsbedingungen zur Durchführung des THG-Quotenverfahrens in Österreich
Stand: 11.05.2023
Präambel
(A) Die OLF Deutschland GmbH (nachfolgend „OLF“) bietet in Österreich einen Service zum Sammeln der Strommengen an, die nach den gesetzlichen Bestimmungen auf die Treibhausgasminderungsquote anrechenbar sind. Diese anrechenbaren Strommengen werden nachfolgend als „THG-Quote“ bezeichnet. OLF bietet Haltern von Elektrofahrzeugen (nachfolgend: „E-Mobilisten“) die Möglichkeit, die auf sein(e) Elektrofahrzeug(e) entfallenden THG-Quoten an ausgewählte Antragsberechtigte im Sinne von § 2 Z. 37 KVO zu übertragen und so eine THG-Prämie erhalten.
(B) Unternehmen, die Otto- oder Dieselkraftstoffe in Verkehr bringen, sind gemäß der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Qualität von Kraftstoffen und die nachhaltige Verwendung von Biokraftstoffen BGBl. II 398/2012 idF BGBl. II 452/2022 („KVO“), insbesondere §§ 5 und 7 KVO, verpflichtet sind, die Treibhausgasemissionen, die auf die in Verkehr gebrachten Kraftstoffe entfallen, von Jahr zu Jahr abzusenken. Um diese Pflicht zu erfüllen haben die Unternehmen gemäß der KVO verschiedene Erfüllungsoptionen. Zu diesen Optionen gehört neben dem Inverkehrbringen von Biokraftstoffen auch die Einberechnung von elektrischem Strom aus erneuerbarer Energie, der an nicht-öffentlich zugänglichen Ladepunkten geladen und in Straßenfahrzeugen verwendet wurde.
(C) Gemäß § 11 Abs 1 KVO idF BGBl. II 452/2022 kann der erneuerbare Anteil von elektrischem Strom, der von Begünstigten gemäß § 2 Z 36 KVO stammt und von Letztverbrauchern nachweislich in einem bestimmten Jahr in Österreich entnommen wurde, nach einer Bescheinigung durch die Umweltbundesamt GmbH gemäß § 11 Abs. 9 KVO (nachfolgend „Umweltbundesamt“) auf die Verpflichtungen von Antragsberechtigten iSd § 2 Z 37 KVO zur Substitution oder Minderung von Treibhausgasemissionen angerechnet werden.
(D) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend: „AGB“) regeln die Zurverfügungstellung und Nutzung der Dienste von OLF gegenüber dem E-Mobilisten, dabei insbesondere (i) den Auftrag des E-Mobilisten an OLF, einen iSd § 2 Z 37 KVO geeigneten Antragsberechtigten ausfindig zu machen, und (ii) namens des E-Mobilisten mit dem Antragsberechtigten zum Zwecke der Anrechenbarkeit der THG-Quote die Einreichung (§ 11 Abs 8 KVO) von Strommengen, die an elektrisch betriebene Fahrzeuge abgegebene wurden, zu vereinbaren.
Alle im Folgenden genannten Verweise beziehen sich auf Regelungen dieser AGB, sofern sich nichts anderes aus diesen ergibt.
§ 1 Registrierung auf der Webseite
(1) Um sich und sein Elektrofahrzeug bei OLF anzumelden, muss der E-Mobilist den Registrierungsprozess auf der Webseite durchlaufen (nachfolgend „Registrierung“).
(2) E-Mobilisten können sich nur dann auf der Webseite registrieren, wenn alle nachfolgenden Bedingungen erfüllt sind:
- der E-Mobilist muss ein Begünstigter i.S.v. § 2 Z. 36 KVO sein.
- wenn der E-Mobilist ein Verbraucher ist, muss der E-Mobilist eine volljährige, natürliche Person mit Wohnsitz in Österreich sein.
- wenn der E-Mobilist ein Unternehmer im Sinne des § 1 UGB ist, muss der E-Mobilist seinen Unternehmenssitz in Österreich haben. Zudem muss die Person, die die Registrierung des E-Mobilisten vornimmt, mit Vertretungsmacht für den E-Mobilisten handeln.
(3) OLF ist berechtigt, den Zugang des E-Mobilisten zur Webseite ganz oder teilweise, vorübergehend oder dauerhaft zu sperren, wenn der E-Mobilist wesentliche Pflichten aus diesen AGB verletzt. Sollte OLF das Konto des E-Mobilisten sperren, wird OLF den E-Mobilisten vorab informieren. Während der Sperrung des Webseite-Zugang ist der E-Mobilisten nicht berechtigt, die Webseite zu nutzen.
§ 2 Anmeldung von Elektrofahrzeugen
(1) Soweit der E-Mobilist die Registrierung erfolgreich durchlaufen hat, kann er ein oder mehrere Elektrofahrzeuge bei OLF anmelden.
(2) Ein Elektrofahrzeug kann nur dann angemeldet werden, wenn alle der nachfolgenden Bedingungen erfüllt sind:
- Die Zulassungsbescheinigung Teil I weist für das Elektrofahrzeug bei der Kraftstoffart den Eintrag „Elektro“ für reines Elektrofahrzeug aus.
- Der E-Mobilist ist in der Zulassungsbescheinigung Teil I als Halter des Elektrofahrzeugs eingetragen.
- Soweit der E-Mobilist Unternehmer im Sinne von § 1 UGB ist, muss die anmeldende Person mit Vertretungsmacht für den E-Mobilisten handeln.
(3) Die Anmeldung eines Elektrofahrzeugs bezieht sich jeweils auf das oder die in der Registrierung ausgewählte(n) Kalenderjahr(e) (nachfolgend „THG-Quoten-Registrierungsjahr“).
(4) Im Rahmen der Anmeldung stellt OLF eine oder mehrere Prämienoptionen zur Verfügung, von denen der E-Mobilist eine auswählen kann. Die ausgewiesene THG-Prämie auf der Webseite bezieht sich auf den gesetzliche Jahrespauschalbetrag der Ladestrommenge eines vollelektrischen Fahrzeuges. Die Einzelheiten zur Prämienhöhe und -auszahlung ergeben sich aus der Beschreibung der jeweiligen Prämienoption im Rahmen der Anmeldung. Die THG-Prämie wird abhängig von der vom Umweltbundesamt bestätigten kWh-Strommenge bezahlt. Sollte die gemäß § 2 Abs. 8 individuell nachgewiesene Lademenge vom geltenden gesetzlichen Jahrespauschalbetrag abweichen, wird die Differenz zwischen der tatsächlichen Ladestrommenge und dem gesetzlichen Jahrespauschalbetrag zu dem zum Mitteilungszeitpunkt der tatsächlichen Lademenge geltenden THG-Quotenpreis mit der Prämie für den Pauschalbetrag (Pauschalprämie) abgerechnet. Bei einer höheren Lademenge wird der Differenzbetrag zu der Pauschalprämie hinzuaddiert, bei einer geringeren Lademenge wird die Pauschalprämie mit der Fehlmenge zu dem dann geltenden THG-Quotenpreis verrechnet.
(5) Der Auftrag des E-Mobilisten ist bindend, sobald OLF die folgenden Informationen (nachfolgend „Anmeldungsinformationen“) zugehen:
a) ein ordnungsgemäßer Scan der Vorder- und Rückseite des Zulassungsbescheinigung Teil I
b) die Adresse des Ladepunktes, an dem das Fahrzeug überwiegend geladen wird
c) die Angabe, ob es sich um ein voll-elektrisches Fahrzeug handelt
d) falls das Elektrofahrzeug nicht während des gesamten Kalenderjahres auf den E-Mobilisten zugelassen war, der Zeitraum, in dem das Elektrofahrzeug auf den E-Mobilisten zugelassen war. Ohne eine solche Mitteilung wird davon ausgegangen, dass das Elektrofahrzeug während des gesamten Kalenderjahres auf den E-Mobilisten zugelassen war und über einen Ladepunkt geladen worden ist. Sollte ein Elektrofahrzeug nach der Anmeldung auf einen anderen Halter umgemeldet werden, ist der E-Mobilist verpflichtet, OLF unverzüglich das Datum des Halterwechsels mitzuteilen. Der gesetzlich mögliche Jahrespauschalbetrag wird bei einer unterjährigen Zulassung oder Abmeldung des Fahrzeuges entsprechend § 11 Abs. 8 Z. 2 lit. d) KVO aliquot berechnet, wodurch sich auch die Pauschalprämie nach § 2 Abs. 4 aliquot reduziert.
(6) Durch Absenden der Anmeldung sichert der E-Mobilist zu, dass er bei der Anmeldung des Elektrofahrzeugs alle Angaben nach bestem Wissen und Gewissen wahrheitsgemäß gemacht hat und dass er keine Manipulationen an den übersandten Dokumenten vorgenommen hat. Der E-Mobilist sichert außerdem zu, dass er die auf die angemeldeten Elektrofahrzeuge entfallende THG-Quote für das THG-Quoten-Registrierungsjahr nicht anderweitig Dritten als Anrechnungsmöglichkeit angeboten, übertragen oder sonst zur Verfügung gestellt hat. Außerdem sichert der E-Mobilist zu, dass diese THG-Quoten nicht anderweitig zur Erfüllung der Verpflichtung zur Minderung der Treibhausgasemissionen verwendet wurden.
(7) OLF wird die eingegangenen Scans und Anmeldungsinformationen prüfen. Die Annahme des Auftrags des E-Mobilisten durch OLF erfolgt durch Übermittlung einer Auftragsbestätigung an den E-Mobilisten. Für jedes einzelne angemeldete Elektrofahrzeug kommt unter diesen Voraussetzungen ein gesonderter Auftrag zustande. Benötigt OLF zusätzliche Informationen von dem E-Mobilisten (bspw. eine besser lesbare Kopie der Zulassungsbescheinigung Teil I o.ä.) zur Bearbeitung der Anmeldung und teilt OLF dies dem E-Mobilisten an die im Rahmen der Registrierung hinterlegte E-Mail-Adresse mit, so ist er verpflichtet, OLF diese Informationen innerhalb von 14 Tagen nach Mitteilung durch OLF zukommen zu lassen. Kommt der E-Mobilist dieser Aufforderung durch OLF innerhalb der Frist nicht nach, behält sich OLF das Recht vor, für das betroffene Elektrofahrzeug die Registrierung zur stellvertretenden Abtretung der THG-Quote an von OLF ausgewählte Antragsberechtigte nicht weiter zu bearbeiten.
(8) Der Auftrag kann hinsichtlich der tatsächlichen Ladestrommenge aus § 2 Abs 5c im Nachgang angepasst werden. Hierzu kontaktiert OLF den E-Mobilisten per E-Mail und fordert ihn zur Mitteilung der gemessenen Strommenge, die der E-Mobilist im gesamten Kalenderjahr über einen nicht-öffentlichen Ladepunkt an das/die in der Registrierung angegebene(n) Elektrofahrzeug(e) abgegeben hat, inklusive einer nachvollziehbaren Aufzeichnung oder Dokumentation der Strommenge (Aufstellung Messwerte, etc.) bis zum 31.01. des Folgejahres auf. Sofern eine Messung am Ladepunkt nicht möglich ist, kann der E-Mobilist auf die Mitteilung einer Strommenge verzichten. In diesem Fall bestätigt der E-Mobilist, dass die energetische Menge an Ladestrom am Ladepunkt nicht gemessen und nachvollziehbar überprüfbar aufgezeichnet werden kann, und OLF wird, sofern es sich um ein voll-elektrisches Fahrzeug handelt, die Pauschalprämie nach § 2 Abs. 4 ansetzen.
(9) Die Anmeldung von Elektrofahrzeugen, die Registrierung auf der Webseite und die Erteilung des Auftrags sowie dessen Annahme und Durchführung durch OLF sind für den E-Mobilisten kostenfrei.
§ 3 Auftragserteilung und -annahme; Übertragung der THG-Quote; Rechte und Pflichten des E-Mobilisten
(1) Die Anmeldung (§ 2 Abs. 4) stellt ein bindenden Auftrag des E-Mobilisten an OLF dar, einen iSd § 2 Z 37 KVO geeigneten Antragsberechtigten ausfindig zu machen und die auf das/die angemeldete(n) Elektrofahrzeug(e) nachweislich entfallende THG-Quote im Namen des E-Mobilisten an einen geeigneten Antragsberechtigten für das jeweilige THG-Quoten-Registrierungsjahr (vgl. § 2 Abs. 3) zu übertragen, indem zum Zwecke der Anrechenbarkeit dieser THG-Quote die Einreichung (§ 11 Abs 8 KVO) der an elektrisch betriebene Fahrzeuge abgegebenen Strommengen durch den Antragsberechtigten vereinbart wird. Der Auftrag kommt mit Annahme durch OLF zustande.
(2) Mit Zustandekommen des Auftrags beauftragt und bevollmächtigt der E-Mobilist OLF in diesem Rahmen ausdrücklich, die in den übersandten Scans enthaltenen personenbezogenen Daten zu Zwecken der Prüfung sowie zur Anmeldung der darauf entfallenden THG-Quote zu verarbeiten und dem Antragsberechtigten oder Substitutionsberechtigten zur Verfügung zu stellen, soweit dies zur Durchführung dieses Vertrags und zur Erreichung des Vertragszwecks erforderlich ist.
(3) Bei der Registrierung sowie bei der Anmeldung jedes einzelnen Elektrofahrzeugs ist der E-Mobilist bzw. die bevollmächtigte Person verpflichtet, ausschließlich wahrheitsgemäße Angaben zu machen. Der E-Mobilist bzw. die bevollmächtigte Person müssen für die Aktualität und Richtigkeit der Angaben sorgen. Ferner muss der E-Mobilist bzw. das Unternehmen, das durch eine bevollmächtigte Person die THG-Quote auf ausgewählte Antragsberechtigte übertragen möchte, zur Übertragung der THG-Quote berechtigt sein.
(4) Der E-Mobilist ist verpflichtet, die THG-Quoten der angemeldeten Elektrofahrzeuge für das jeweilige THG-Quoten-Registrierungsjahr nicht anderweitig zur Erfüllung der Verpflichtung zur Minderung der Treibhausgasemissionen zur Verfügung zu stellen. Sollte der E-Mobilist die THG-Quote an weitere Anbietern übertragen haben, entfällt der Anspruch des E-Mobilisten auf die THG-Prämie nach § 2 Abs. 4.
(5) Soweit sich die Anforderungen an den Nachweis der THG-Quote ändern oder erweitern, ist der E-Mobilist unter Anwendung zumutbaren Aufwands durch Bereitstellung von Informationen oder Abgabe von rechtserheblichen Erklärungen (soweit dem E-Mobilisten dadurch kein Nachteil entsteht) verpflichtet, mit OLF zusammenarbeiten, um OLF oder dem von OLF ausgewählten Antragsberechtigten zu ermöglichen, die geänderten Anforderungen zu erfüllen. Insbesondere ist der E-Mobilist verpflichtet, OLF auf Aufforderung alle etwa erforderlichen zusätzlichen Informationen bereitzustellen, die zur Erlangung der THG-Quote erforderlich sind.
(6) Der E-Mobilist haftet für sämtliche Schäden, die OLF oder dem jeweiligen Antragsberechtigten dadurch entstehen, dass er vorsätzlich oder grob fahrlässig falsche Angaben gemacht hat.
§ 4 THG-Prämie und Auszahlung
(1) Sollte OLF namens des E-Mobilisten bis zum 15.12. des Quotenverpflichtungsjahres keinen Vertrag mit einem Antragsberechtigten zur Zertifizierung der Treibhausgaseinsparungen der E-Mobilisten abgeschlossen haben, wird OLF dies dem E-Mobilisten unverzüglich per E-Mail kommunizieren. In diesem Fall erlischt der Auftrag des E-Mobilisten automatisch und der E-Mobilist kann die Treibhausgaseinsparungen bei einem anderen Anbieter anmelden. OLF haftet nicht für allfällige Nachteile oder Schäden, die dem E-Mobilisten dadurch entstehen, dass OLF den Auftrag nicht erfüllt; insbesondere steht dem E-Mobilisten für den Fall, dass andere Anbieter eine geringere THG-Prämie auszahlen, keine Vergütung der Differenz durch OLF zu.
(2) Die Höhe der THG-Prämie verändert sich automatisch entsprechend der Berechnungsmethode in diesem § 4 Abs. 2, wenn sich die behördlich festgelegten oder festgestellten Faktoren zwischen dem Zeitpunkt der Anmeldung und der Ausstellung einer Bescheinigung gemäß § 11 Abs. 9 KVO durch die UBA ändern, welche eine rechnerische Veränderung der Emissionsminderungen als Basis für die Vergütung pro Energieeinheit zur Folge haben. Wenn einer dieser Faktoren für das aktuelle Jahr noch nicht veröffentlicht wurde, wird zunächst mit dem Vorjahreswert kalkuliert, welcher nach Veröffentlichung für das geltende Jahr in der Berechnung der THG-Prämie korrigiert wird. Die Emissionsminderung pro Energieeinheit errechnet sich wie folgt: CO2-Einsparung je voll-batterieelektrisches Fahrzeug = (Kraftstoffbasiswert nach § 7 Abs. 1 KVO * (100% – THG-Minderungsquote nach § 7 Abs. 1 KVO) – Spezifischer Emissionsfaktor inkl. AF nach § 11 Abs. 6 KVO) * Anrechnungsfaktor nach § 11 Abs. 9 KVO * Pauschale Strommenge je voll-batterieelektrisches Fahrzeug nach § 11 Abs. 8 Z.2 lit. d KVO * physikalischer Umrechnungsfaktor.
Die Variablen der vorstehenden Berechnungsformel sind wie folgt definiert:
- Kraftstoffbasiswert nach § 7 Abs. 1 KVO idF BGBl. II 452/2022: 94,1 CO2-Äquivalent in g/MJ
- THG-Minderungsquote nach § 7 Abs. 1 KVO idF BGBl. II 452/2022: 6,0% für 2023, 7,0% für 2024, 7,5% für 2025, 8% für 2026, 9% für 2027, 10% für 2028, 11% für 2029, 13% für 2030
- Spezifischer Emissionsfaktor inkl. AF nach § 11 Abs. 6 KVO idF BGBl. II 452/2022: durchschnittlicher Anteil von Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen von im Bundesgebiet bereitgestelltem elektrischen Strom, gemessen zwei Jahre vor dem Verpflichtungsjahr
- Anrechnungsfaktor nach § 11 Abs. 9 KVO idF BGBl. II 452/2022: Prozentsatz der gemäß der Bescheinigung des UBA anrechenbaren THG-Quote
- Pauschale Strommenge je voll-batterieelektrisches Fahrzeug nach § 11 Abs. 8 Z.2 lit. d KVO idF BGBl. II 452/2022: Betrag von 1.500 kWh pro Jahr angenommen oder ein entsprechend dem Zulassungsdatum des Fahrzeugs reduzierter aliquoter Anteil
- physikalischer Umrechnungsfaktor: 3,6 GJ/MWh
(3) Die jeweilige THG-Prämie wird fällig, sobald das Umweltbundesamt für das angemeldete Elektrofahrzeug für das jeweilige THG-Quoten-Registrierungsjahr die Bescheinigung nach § 11 Abs. 9 KVO an den durch OLF bestimmten Antragsberechtigten erteilt.
(4) Soweit das Umweltbundesamt die Erteilung der Bescheinigung aus Gründen verweigert, die aus der Sphäre des E-Mobilisten herrühren, insbesondere aufgrund von gefälschten Unterlagen oder einer vorangegangenen, anderweitigen Übertragung der entsprechenden THG-Quote durch den E-Mobilisten, hat der E-Mobilist keinen Anspruch auf die THG-Prämie. Schadensersatzansprüche von OLF bleiben unberührt. Soweit das Umweltbundesamt die Bescheinigung verweigert, benachrichtigt OLF den E-Mobilisten entsprechend mittels einer E-Mail. Sollte das Umweltbundesamt die Bescheinigung trotz fristgerechter Einreichung nach Ablauf der Anrechnungsfrist zur Einreichung in eINa ausstellen, und dadurch die Bescheinigung nicht mehr auf die Treibhausgasminderung angerechnet werden können, hat auch der E-Mobilist keinen Anspruch auf die THG-Prämie.
(5) Die Auszahlung der THG-Prämie erfolgt durch Zahlung auf das bei der Anmeldung vom E-Mobilisten angegebene Konto bei einem Bankinstitut im EWR.
§ 5 Vereinfachte nochmalige Anmeldung
(1) Sofern der E-Mobilist ein bestimmtes Elektrofahrzeug bereits einmal bei OLF angemeldet hat, steht ihm in Bezug auf dieses Elektrofahrzeug die Möglichkeit zur vereinfachten Anmeldung für ein weiteres THG-Quoten-Registrierungsjahr zu. Über diese Möglichkeit wird der E-Mobilist rechtzeitig, in der Regel zeitnah nach Beginn des neuen THG-Quoten-Registrierungsjahrs informiert.
(2) Der E-Mobilist ist zur vereinfachten nochmaligen Anmeldung berechtigt, soweit die Voraussetzungen nach § 2 weiterhin erfüllt sind und der Vertrag über die Nutzung nicht nach § 6 beendet wurde. Der E-Mobilist kann sich in diesem Fall von OLF erneut eine THG-Prämie anbieten lassen. Er kann daraufhin einen verbindlichen Auftrag iSd § 3 für ein weiteres THG-Quoten-Registrierungsjahr erteilen, indem er entweder bestätigt, dass der bereits zur Verfügung gestellte Scan der Zulassungsbescheinigung Teil I sowie Anmeldungsinformationen weiterhin zutreffen, oder einen Scan der nunmehr zutreffenden Zulassungsbescheinigung Teil I zur Verfügung stellt und gegebenenfalls weitere Anmeldungsinformationen aktualisiert. OLF kann diesen Auftrag durch eine erneute Auftragsbestätigung annehmen. Mit dieser Auftragsbestätigung kommt erneut ein Vertrag zustande, für den die übrigen Bestimmungen dieser AGB entsprechend gelten.
(3) Es sind auch weitere vereinfachte Anmeldungen für nachfolgende neue THG-Quoten-Registrierungsjahre möglich, soweit die Bestimmungen nach § 5 Abs. (2) eingehalten werden.
(4) Es bleibt dem E-Mobilisten unbenommen, nach Ablauf eines THG-Quoten-Registrierungsjahres und/oder dem Vertragsende ein bestimmtes Elektrofahrzeug unabhängig von den Regelungen dieses § 5 erneut anzumelden oder sich im Falle des Vertragsendes erneut auf der Webseite zu registrieren.
§ 6 Vertragslaufzeit
(1) Die Laufzeit des Vertrages beginnt mit der Anmeldung auf der Webseite (§ 1) und gilt für das ausgewählte THG-Quoten-Registrierungsjahr sowie ggf. nachfolgende THG-Quoten-Registrierungsjahre, falls diese bei der Anmeldung ausgewählt wurden. Die Laufzeit endet nach Ablauf des letzten THG-Quotenregistrierungsjahres, sobald die Anrechnung der THG-Quote durch den Antragsberechtigten erfolgreich war oder die Bescheinigung gemäß § 11 Abs. 9 KVO nach § 7a Abs. 1 KVO an andere Substitutionsverpflichtete nach § 2 Z. 25 KVO übertragen wurde. Als Ausnahme hierzu gilt der Fall des § 4 Abs. 1. Der E-Mobilist kann sich für eine vereinfachte nochmalige Anmeldung nach § 5 entscheiden, sodass die Vertragslaufzeit (ggf. bei veränderten Konditionen) verlängert wird.
(2) Der Vertrag kann von beiden Parteien jederzeit mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende gekündigt werden. Bereits erfolgte Anmeldungen von Elektrofahrzeugen für das/die ausgewählten THG-Quotenjahr/e bleiben von einer Kündigung unberührt.
(3) Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt. Ein wichtiger Grund zur Kündigung durch OLF liegt insbesondere vor, wenn der E-Mobilist oder die bevollmächtigte Person unrichtige Angaben gemacht haben, um sich damit die THG-Prämie zu erschleichen, oder wenn die THG-Prämie für ein THG-Quoten-Registrierungsjahr beantragt wird, für das die THG-Prämie bereits anderweitig (etwa von einem Vorbesitzer eines Elektrofahrzeugs) geltend gemacht wurde.
(4) Jede Kündigung bedarf der Textform (E-Mail ist ausreichend).
§ 7 Datensicherheit, Datenschutz & Vertraulichkeit
(1) OLF verarbeitet personenbezogene Daten im Rahmen der Durchführung dieses Vertrags ausschließlich und zu jeder Zeit entsprechend dem geltenden Datenschutzrecht. Der E-Mobilist bzw. die bevollmächtigte Person sind verpflichtet erforderlichenfalls alle datenschutzrechtlich notwendigen Einwilligungen einzuholen, etwa wenn der E-Mobilist die Registrierung für eine andere Person vornimmt.
(2) OLF ist berechtigt, zur Vertragserfüllung Dienstleister einzusetzen. OLF wird mit diesen jeweils eine Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung nach den Vorgaben von Art. 28 DSGVO abschließen.
§ 8 Widerrufsrecht, Folgen des Widerrufs
(1) Soweit es sich bei dem E-Mobilisten um einen Verbraucher handelt, hat dieser das Recht, den Auftrag nach Maßgabe der beigefügten Widerrufsbelehrung binnen 14 Tagen ab Zustandekommen des Auftrags zu widerrufen.
(2) Im Fall eines wirksamen Widerrufs ergeben sich die in der Widerrufsbelehrung dargestellten Rechtsfolgen. Insbesondere wird OLF oder der von OLF ausgewählte Antragsberechtigte das Elektrofahrzeug nicht beim Umweltbundesamt anmelden. Ferner verliert der E-Mobilist den Anspruch auf die THG-Prämie nach § 4 vollständig.
§ 9 Haftung
(1) OLF haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen grundsätzlich nur im Falle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Eine Haftung für Folgeschäden, bloße Vermögensschäden, entgangenen Gewinn und Schäden aus Ansprüchen Dritter ist in Fällen leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Für leichte Fahrlässigkeit haftet OLF im Übrigen nur bei der Verletzung vertraglicher Hauptleistungspflichten oder bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
(2) OLF haftet nach den vorstehenden Regelungen sowohl für eigenes Handeln als auch für Handeln seiner Organe und Erfüllungsgehilfen.
(3) Eine über diesen § 9 hinausgehende Haftung ist ausgeschlossen. Soweit die Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch im Falle einer persönlichen Haftung der Organe oder Erfüllungsgehilfen von OLF.
§ 10 Schlussbestimmungen
(1) Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein, wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt.
(2) Diese AGB und ihre Auslegung unterliegen österreichischem Recht.
(3) Wenn der Vertragspartner nicht Verbraucher ist, wird als Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der Vertragsbeziehung das sachlich in Handelssachen zuständige Gericht in Wien, erster Bezirk, vereinbart.
Widerrufsbelehrung
Widerrufsrecht für Verbraucher
Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen den Auftrag an OLF zu widerrufen.
Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Zustandekommen des Auftrags (d.h. der Auftragsbestätigung von OLF gemäß § 2 Abs. 7 der AGB).
Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns (OLF Deutschland GmbH, Brook 2, Block H, 20457 Hamburg, Tel.: +49 (0) 40 334 63 4380, E-Mail: thg@onlinefuels.de) mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über Ihren Entschluss, den Auftrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist.
Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.
Folgen des Widerrufs
Es findet keine Anrechnung oder Übertragung der THG-Quote durch OLF an Antragsberechtigte oder Substitutionsverpflichtete statt und der Anspruch des E-Mobilisten auf die Zahlung der THG-Prämie entsteht nicht bzw. erlischt.
Allgemeine Geschäftsbedingungen zur Erlangung von Prämien für Strommengen aus öffentlich zugänglichen Ladepunkten
Stand: 05.05.2022
Präambel
(A) Die OLF Deutschland GmbH (nachfolgend: „OLF“) bietet Betreibern von Ladepunkten im Sinne des § 2 Nr. 8 Ladesäulenverordnung (nachfolgend: „Ladepunktbetreiber“ bzw. „Vertragspartner“) einen Service an, mit dem Ladepunktbetreiber für die aus ihren öffentlich zugänglichen Ladepunkten entnommenen Strommengen eine Prämie erhalten können.
(B) Hintergrund des Geschäftsmodells ist, dass Unternehmen, die Otto- oder Dieselkraftstoffe in Verkehr bringen („Verpflichtete“ gemäß § 37a Abs. 1 BImSchG), die Treibhausgasemissionen, die auf die von ihnen in Verkehr gebrachten Kraftstoffe entfallen, von Jahr zu Jahr absenken müssen (vgl. § 37a Abs. 4 BImSchG). Um diese Pflicht zu erfüllen, können die Verpflichteten u.a. auch Mengen elektrischen Stroms aus öffentlich zugänglichen Ladepunkten, der in Straßenfahrzeugen verbraucht wurde, einberechnen (vgl. § 37a Abs. 5 Nr. 4 BImSchG).
(C) Dieser Vertrag dient dazu, die vom Vertragspartner über öffentlich zugänglichen Ladepunkten abgegebenen und in Straßenfahrzeugen genutzten Strommengen durch OLF zur Erlangung von handelbaren Erfüllungsoptionen gemäß § 6 und § 9 der 38. BImSchV nutzbar zu machen, sodass OLF diese den Verpflichteten als Erfüllungsoption nach § 37a Abs. 5 Nr. 4 BImSchG zur Verfügung stellen kann.
§1 Vertragsgegenstand
(1) Mit der Short-Confirmation – THG-Quote („Short Confirmation“) kommen der Vertragspartner und OLF unter Einbeziehung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen überein, dass der Vertragspartner Nachweise über die in der Short Confirmation unter „Vertragsgegenstand“ vereinbarte anrechenbare Strommenge OLF so zur Verfügung stellt, dass OLF diese Strommengen als handelbare Erfüllungsoption zur Nutzung durch Verpflichtete einsetzen kann. Nicht Gegenstand des Vertrages sind der Bezug elektrischer Energie, die Belieferung mit Strom, der Handel mit und die Vermarktung von elektrischer Energie durch OLF.
(2) Die Parteien sind sich einig, dass in Bezug auf den Vertragsgegenstand der Vertragspartner alle gesetzlich erforderlichen Aufzeichnungen führt und sonstigen Mitwirkungshandlungen vornimmt, die erforderlich sind, um die Vermarktung des Vertragsgegenstands als Erfüllungsoption durch OLF zu ermöglichen und zu sichern. Dies umfasst insbesondere die Aufzeichnungspflichten nach § 6 38. BImSchV.
§2 Prämienvoraussetzungen hinsichtlich Stromabgabe und Stromverwendung
In Bezug auf den Vertragsgegenstand garantiert der Vertragspartner Folgendes:
(1) Der Vertragsgegenstand wurde bzw. wird vollständig aus einem oder mehreren öffentlich zugängliche Ladepunkten im Sinne von § 2 Nr. 5 Ladesäulenverordnung („Ladepunkt“) entnommen, deren Betreiber im Sinne von § 2 Nr. 8 Ladesäulenverordnung der Vertragspartner ist.
(2) Sämtliche Ladepunkte, aus denen der Vertragsgegenstand entnommen wurde bzw. wird, befinden sich auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des Gebiets von Büsingen und der Insel Helgoland (vgl. § 1 Abs. 1 StromStG i.V.m § 5 Abs. 1 S. 1 38. BImSchV).
(3) Der Vertragsgegenstand wurde bzw. wird aus den Ladepunkten von Letztverbrauchern (vgl. § 5 Abs. 1 S. 1 38. BImSchV) ausschließlich zur Verwendung in Straßenfahrzeugen mit Elektroantrieb entnommen.
(4) Der Vertragsgegenstand wurde bzw. wird im Laufe des in der Short Confirmation näher bezeichneten Verpflichtungsjahres aus den Ladepunkten entnommen.
(5) Der Vertragsgegenstand wurde bzw. wird nicht anderweitig mittelbar oder unmittelbar zur Erfüllung der Verpflichtung zur Minderung der Treibhausgasemissionen verwendet.
§3 Rechte und Pflichten des Vertragspartners
(1) Der Vertragspartner berechtigt OLF,
- den Vertragsgegenstand im eigenen Namen beim Umweltbundesamt anzumelden, sodass OLF eine Bescheinigung nach § 8 Abs. 2 BImSchV über die Mitgeteilte energetische Menge elektrischen Stroms und die errechneten Treibhausgasemissionen in Kilogramm CO2-Äquivalent ausgestellt werden kann, und
- (sofern das Umweltbundesamt diese Bescheinigung ausstellt), den Vertragsgegenstand im Rahmen des sogenannten Quotenhandels an Quotenverpflichtete zu vermarkten.
(2) Der Vertragspartner bestimmt hiermit OLF für die vertragsgegenständlichen Strommengen gem. § 5 Abs. 1 S. 2 38. BImSchV als Dritten.
(3) Der Vertragspartner ist verpflichtet, OLF die folgenden Informationen mitzuteilen:
- Die vertragsgegenständliche energetische Menge des elektrischen Stroms in Megawattstunden, der nach § 6 der 38. BImSchV zur Verwendung in Straßenfahrzeugen mit Elektroantrieb im Verpflichtungsjahr tatsächlich über die vom Vertragspartner betriebenen Ladepunkte entnommen wurde.
- Soweit der Vertragsgegenstand ganz oder teilweise aus erneuerbaren Energien nach § 2 Abs. 5 Nr. 1 und 2 38. BImSchV (Wind- oder Sonnenenergie) gewonnen wird und der Strom nicht aus dem Netz (vgl. § 3 Nr. 35 EEG) entnommen, sondern im Wege der Eigenversorgung (vgl. § 61a Nr. 2 EEG) direkt von der Stromerzeugungsanlage bezogen wird, müssen zusätzlich folgende Angaben mitgeteilt werden:
- die Standorte und die Art der jeweiligen Stromerzeugungsanlagen, aus denen der Strom bezogen wird bzw. wurde
- und die von den Stromerzeugungsanlagen jeweils erzeugte Strommenge zur Verwendung in Straßenfahrzeugen mit Elektroantrieb (in Megawattstunden).
(4) Die Informationen nach Abs. (3) müssen bis spätestens zu dem unter „Übermittlung der Daten“ in der Short Confirmation angegebenen Zeitpunkt erfolgen. Soweit dort kein Zeitpunkt angegeben ist, muss die Mitteilung bis zum 31. Januar des Jahres erfolgen, das auf das in der Short Confirmation angegebene Verpflichtungsjahr folgt.
(5) Der Vertragspartner ist verpflichtet, die für den Nachweis und die Mitteilung der energetischen Menge des elektrischen Stroms erforderlichen Aufzeichnungen vollständig und zutreffend zu führen sowie für 10 Jahre nach Ende des Verpflichtungsjahres aufzubewahren.
Die Aufzeichnungen müssen mindestens folgende Angaben umfassen:
- die Electric Vehicle Supply Equipment ID (EVSEID) der jeweiligen Ladepunkte, aus denen der Vertragsgegenstand entnommen wurde;
- die genauen Standorte, an denen sich die jeweiligen Ladepunkte befinden;
- die energetische Menge des aus dem jeweiligen Ladepunkt zur Verwendung in Straßenfahrzeugen mit Elektroantrieb entnommenen Stroms in Megawattstunden;
- den Zeitraum des Verpflichtungsjahres, in dem die Strommenge entnommen wurde, die den Vertragsgegenstand bildet, sofern der Zeitraum nicht das gesamte Verpflichtungsjahr umfasst und
- die Anzeige, die bei Aufbau und Außerbetriebnahme von Ladepunkten gegenüber der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen abgegeben wurde sowie
- – sofern zutreffend – die Angaben nach 3 Abs. (1) lit. b).
Auf Aufforderung von OLF ist der Vertragspartner verpflichtet, diese Aufzeichnungen OLF in einem von OLF vorgegebenen Format unverzüglich zur Verfügung zu stellen.
(6) Der Vertragspartner ist verpflichtet, OLF auf Aufforderung alle etwa erforderlichen zusätzlichen Informationen bereitzustellen und auch sonst im erforderlichen Umfang mit OLF zusammenzuarbeiten, soweit dies zur erfolgreichen Erlangung einer Bescheinigung nach 8 Abs. 2 38. BImSchV oder die nachfolgende Vermarktung des Vertragsgegenstands erforderlich ist. Soweit sich die Anforderungen an den Nachweis der im Vertragsgegenstand verkörperten Strommengen ändern oder erweitern, ist der Vertragspartner verpflichtet, mit OLF zusammenarbeiten, um OLF zu ermöglichen, die geänderten Anforderungen zu erfüllen. Dasselbe gilt auch im Falle von Konkretisierungen zum Format und zur Art und Weise der Datenbereitstellung an die zuständige Stelle gem. § 8 Abs. 3 der 38. BImSchV.
(7) Der Vertragspartner ist verpflichtet, auf Verlangen von OLF eine gesonderte Erklärung abzugeben, in der er bestätigt, dass er die im Vertragsgegenstand für das Verpflichtungsjahr verkörperte Strommenge nicht anderweitig zur Erfüllung der Verpflichtung zur Minderung der Treibhausgasemissionen mittelbar oder unmittelbar vermarktet hat.
(8) Der Vertragspartner teilt alle geschuldeten Informationen so rechtzeitig mit, stellt Unterlagen so rechtzeitig bereit und erbringt geschuldete Mitwirkungshandlungen so rechtzeitig, dass OLF die Einhaltung der behördlich geforderten Termine, insbesondere zur Anmeldung des Vertragsgegenstands zur Bescheinigung nach § 8 Abs. 1 38. BImSchV ermöglicht wird.
§4 Prämie, Auszahlung und Prämienanpassung
(1) Die in der Short Confirmation festgelegte Prämie wird fällig, nachdem das Umweltbundesamt für den Vertragsgegenstand die Bescheinigung nach § 8 Abs. 2 38. BImSchV erteilt hat. Die Prämie wird auch fällig, wenn das Umweltbundesamt die Erteilung einer entsprechenden Bescheinigung aus Gründen verweigert, die OLF vorsätzlich oder grob fahrlässig allein verschuldet hat.
(2) Soweit das Umweltbundesamt die Erteilung der Bescheinigung aus Gründen verweigert, die (zumindest teilweise) aus der Sphäre des Vertragspartners herrühren, insbesondere aufgrund von unzureichenden Aufzeichnungen, einer anderweitigen Übertragung oder Vermarktung des Vertragsgegenstands oder einer nicht rechtzeitigen oder unvollständigen Bereitstellung der Unterlagen nach § 3 Abs. (4) durch den Vertragspartner, hat der Vertragspartner keinen Anspruch auf die Prämie. Schadensersatz- und Freistellungsansprüche von OLF bleiben unberührt. Soweit das Umweltbundesamt die Bescheinigung verweigert, benachrichtigt OLF den Vertragspartner hierüber per E-Mail.
(3) Die in der Short Confirmation vereinbarte Prämienhöhe ist nur verbindlich, soweit die von der zuständigen Behörde (derzeit: das Umweltbundesamt) bescheinigte Strommenge mindestens 90% der in der Short Confirmation als Vertragsgegenstand festgelegten Menge erreicht. Soweit eine Vertragsflexibilität vereinbart ist, ist diese zu berücksichtigen. Soweit in der Short Confirmation ein anderer Prozentsatz als die hier vorgesehenen 90% vereinbart ist, geht die Vereinbarung der Short Confirmation vor.
Bezieht sich die von der zuständigen Behörde ausgestellte Bescheinigung nur auf eine geringere als die nach den vorstehenden Sätzen 1 bis 3 maßgebliche Strommenge, so behält sich OLF das Recht vor, über die Höhe der Prämie mit dem Vertragspartner in erneute Verhandlungen zu treten. Der Vertragspartner verpflichtet sich, insoweit einer angemessenen Minderung der Prämie zuzustimmen. Das Minderungsrecht gilt nicht, wenn die Schwelle nur deshalb unterschritten ist, weil die zuständige Behörde die Erteilung einer Bescheinigung über die fehlenden Mengen aus Gründen verweigert, die OLF allein vorsätzlich oder fahrlässig verschuldet hat. Weitergehende Rechte von OLF infolge der Minderlieferung, insbesondere auf Schadensersatz, bleiben unberührt.
(4) Die Auszahlung der Prämie erfolgt des in der Short Confirmation festgelegten Zahlungszieles durch Zahlung auf das in der Short Confirmation angegebene Konto.
(5) Der Vertragspartner ist berechtigt, OLF Strommengen anzubieten, die über die als Vertragsgegenstand (zzgl. einer ggf. vereinbarten Vertragsflexibilität) vereinbarte Menge hinausgehen. OLF ist nicht verpflichtet, ein solches Angebot anzunehmen.
§5 Haftung
(1) OLF haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen im Falle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei der einfach fahrlässigen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos sowie im Falle einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
(2) Bei der einfach fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, also solcher Pflichten, auf deren ordnungsgemäße Erfüllung der Vertragspartner zur Durchführung des Vertrags regelmäßig vertrauen darf, haftet OLF beschränkt auf den typischerweise entstehenden, vorhersehbaren Schaden.
(3) Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen. Soweit die Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch im Falle einer persönlichen Haftung der Organe oder Erfüllungsgehilfen von OLF.
(4) Der Vertragspartner haftet für sämtliche Schäden (einschließlich entgangenen Gewinns) und stellt OLF von allen Kosten und Aufwänden frei, die OLF dadurch entstehen, dass der Vertragspartner vorsätzlich oder fahrlässig falsche oder unvollständige Angaben gemacht, Angaben nicht rechtzeitig mitgeteilt oder die in 3 festgelegten Mitwirkungshandlungen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erbracht hat.
§6 Keine Geltung fremder Geschäftsbedingungen
Inhaltlich abweichende Geschäftsbedingungen des Vertragspartners oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn OLF ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn OLF auf ein Schreiben oder eine E-Mail Bezug nimmt, das/die Geschäftsbedingungen des Vertragspartners oder Dritter enthält, oder wenn OLF mit der Vertragsdurchführung beginnt, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung der abweichenden Geschäftsbedingungen.
§7 Rechtswahl und Gerichtsstand
(1) Für den vorliegenden Vertrag gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes.
(2) Die Vertragsparteien vereinbaren für alle aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag entstehenden Streitigkeiten die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte in Hamburg (Deutschland). OLF ist berechtigt, jedes ansonsten zuständige Gericht anzurufen.
§8 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise nichtig oder unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle von nicht einbezogenen oder unwirksamen Allgemeinen Geschäftsbedingungen tritt das Gesetzesrecht (§ 306 Abs. 2 BGB). Im Übrigen werden die Parteien anstelle der nichtigen oder unwirksamen Bestimmung eine wirksame Regelung treffen, die ihr wirtschaftlich möglichst nahekommt, soweit keine ergänzende Vertragsauslegung vorrangig oder möglich ist.