Das Umweltbundesamt erfordert nach dem Gesetz 38. BImSchV §6 für die Zertifizierung des öffentlichen Ladestroms den genauen Standort, an dem sich der Ladepunkt befindet, die energetische Menge des zur Verwendung in Straßenfahrzeugen mit Elektroantrieb entnommenen Stroms in Megawattstunden und den Zeitraum, in dem die Strommenge entnommen wurde.
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